Nachträglich in die Säule 3a einzahlen und Steuern sparen - Schweiz
Säule 3a nicht voll eingezahlt? Seit 2026 kannst Du verpasste Beiträge nachholen und erneut Steuern sparen. So nutzt Du die neue Regelung clever.
Die neue Regelung zur Säule 3a ermöglicht es, verpasste Beiträge nachzuholen und so Steuern zu sparen. Hier sind die wichtigsten Punkte:
- Nachzahlungen ab 2026 möglich: Lücken aus dem Jahr 2025 können erstmals nachträglich geschlossen werden.
- Voraussetzungen für Nachzahlungen: Zuerst muss der Maximalbeitrag des aktuellen Jahres vollständig eingezahlt werden.
- Steuerliche Vorteile: Nachzahlungen können das steuerbare Einkommen im Jahr der Einzahlung reduzieren, besonders vorteilhaft in Jahren mit hohem Einkommen.
- Planung ist entscheidend: Mehrere Lücken können im gleichen Jahr geschlossen werden, jedoch nur einmal pro Jahr für eine spezifische Lücke.
- Eingezahltes Geld bleibt gebunden: Nachträglich eingezahltes Kapital unterliegt den Regeln der Säule 3a und kann nicht vorzeitig bezogen werden.
Ein Jahr zu wenig in die Säule 3a eingezahlt? Früher war der Steuervorteil verloren. Seit 2026 gibt es erstmals eine zweite Chance.
Dank der neuen Regelung können bestimmte Beitragslücken in der Säule 3a nachträglich geschlossen werden. Das zusätzliche Geld fliesst in die eigene Vorsorge – und kann gleichzeitig das steuerbare Einkommen reduzieren.
Ganz frei nachzahlen kann man allerdings nicht. Entscheidend sind Zeitpunkt, Einkommen und einige wichtige Grenzen.
Was hat sich bei der Säule 3a geändert?
Seit dem 1. Januar 2025 können überhaupt erst Lücken entstehen, die später nachgekauft werden dürfen. Die ersten Nachzahlungen sind deshalb seit 2026 für das Beitragsjahr 2025 möglich.
Dabei gilt:
- Nachholen lassen sich nur Lücken ab 2025.
- Eine Lücke kann erst im Folgejahr geschlossen werden.
- Für den Nachkauf bleiben grundsätzlich zehn Jahre Zeit.
- Beiträge aus Jahren vor 2025 können nicht nachgeholt werden.
Wer also 2025 seine Säule 3a nicht vollständig ausgeschöpft hat, kann 2026 erstmals reagieren.
Beispiel: CHF 4’258 zusätzlich von den Steuern abziehen
Nehmen wir eine angestellte Person mit Pensionskasse.
2025 hätte sie maximal CHF 7’258 einzahlen können, tatsächlich landeten aber nur CHF 3’000 in der Säule 3a.
Die Lücke beträgt:
CHF 7’258 − CHF 3’000 = CHF 4’258
Diese CHF 4’258 können später nachgezahlt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nachkauf wird im Zahlungsjahr wie eine normale 3a-Einzahlung vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen. Das Interessante daran: Der Steuerabzug wird nicht nachträglich dem alten Jahr zugerechnet. Er wirkt in dem Jahr, in dem tatsächlich nachgezahlt wird.
Der wichtigste Haken: Zuerst das aktuelle Jahr ausschöpfen
Man kann nicht einfach eine alte 3a-Lücke auswählen und Geld überweisen.
Bevor ein Nachkauf möglich ist, muss der ordentliche Maximalbeitrag des laufenden Jahres vollständig eingezahlt worden sein. Erst danach darf zusätzlich eine alte Lücke geschlossen werden.
Das kann zu einem interessanten Effekt führen: In einem Jahr fliesst nicht nur der reguläre 3a-Beitrag in die Vorsorge, sondern zusätzlich Geld für frühere Beitragslücken.
Entsprechend kann auch der Steuerabzug deutlich grösser ausfallen.
Besonders spannend in Jahren mit hohem Einkommen
Hier wird aus der neuen Regelung ein Instrument für die Steuerplanung.
Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Vereinfacht gesagt: Je höher die steuerliche Belastung auf dem zusätzlich verdienten Franken, desto interessanter kann ein zusätzlicher Abzug sein.
Ein Nachkauf kann deshalb besonders attraktiv sein, wenn beispielsweise ein hoher Bonus anfällt oder das Einkommen gegenüber dem ursprünglichen Lückenjahr deutlich gestiegen ist. Auch mehrere vorhandene Lücken können für eine gezielte Planung interessant sein.
Ein vereinfachtes Beispiel
Angenommen, Du kannst insgesamt CHF 7’000 nachzahlen und Dein Grenzsteuersatz liegt bei 30 %.
Dann entspricht der zusätzliche Abzug vereinfacht einem möglichen Steuereffekt von:
CHF 7’000 × 30 % = CHF 2’100
Die tatsächliche Ersparnis hängt selbstverständlich von Einkommen, Wohnort, Zivilstand und der individuellen Steuersituation ab.
Aber das Prinzip ist klar: Eine alte Vorsorgelücke kann in einem steuerlich teuren Jahr besonders wertvoll werden.
Kann ich gleich mehrere Jahre nachzahlen?
Ja.
Mehrere vorhandene Beitragslücken dürfen grundsätzlich im gleichen Jahr geschlossen werden.
Eine wichtige Einschränkung gibt es aber: Eine konkrete Jahreslücke kann nur einmal mit einer Einmalzahlung geschlossen werden. Sie lässt sich nicht Stück für Stück über mehrere Jahre verteilen.
Damit lohnt sich Planung: Nicht nur ob nachgezahlt wird, sondern auch wann.
Wer darf überhaupt nachzahlen?
Grundsätzlich richtet sich die Möglichkeit an Personen mit AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen in der Schweiz – sowohl Angestellte als auch Selbständigerwerbende.
Entscheidend ist jedoch auch das damalige Lückenjahr.
Wer beispielsweise wegen eines Sabbaticals oder nach einer Aussteuerung überhaupt kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen hatte und deshalb gar nicht zur ordentlichen Einzahlung berechtigt war, kann für dieses Jahr später auch keine entsprechende Lücke schliessen.
Eine nicht erfolgte Einzahlung ist also nicht automatisch eine nachkaufbare Beitragslücke.
Auch Selbständige müssen eine wichtige Grenze kennen
Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse können bei der regulären Säule 3a deutlich höhere Beträge einzahlen.
Beim nachträglichen Einkauf gilt diese höhere Grenze jedoch nicht.
Laut der neuen Regelung ist der Nachkauf auch für Selbständige ohne Pensionskasse auf den sogenannten kleinen Maximalbetrag begrenzt. Im zugrunde liegenden Beitragsjahr 2025 sind das CHF 7’258.
Das verhindert, dass über alte Beitragsjahre plötzlich sehr grosse zusätzliche 3a-Abzüge entstehen.
Das Geld bleibt Vorsorgegeld
Bei aller Steueroptimierung sollte ein Punkt nicht vergessen werden:
Das eingezahlte Geld ist anschliessend gebunden.
Auch nachträglich eingezahltes Kapital unterliegt grundsätzlich den Regeln der Säule 3a. Ein Bezug ist regulär frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Referenzalter möglich. Die bekannten gesetzlichen Ausnahmen – etwa für Wohneigentum, definitive Auswanderung oder die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit – bleiben bestehen.
Wer das Geld in zwei Jahren für ein Auto, eine Reise oder andere frei verfügbare Ausgaben benötigt, sollte deshalb nicht allein wegen der Steuerersparnis einzahlen.
Säule 3a oder lieber Pensionskasse?
Wer gleichzeitig Einkaufspotenzial in der Pensionskasse und offene 3a-Lücken besitzt, hat plötzlich zwei Möglichkeiten, das steuerbare Einkommen zu reduzieren.
Beide Varianten ermöglichen grundsätzlich einen Steuerabzug, unterscheiden sich aber unter anderem bei Einzahlungslimits, Anlagefreiheit und Verfügbarkeit des Kapitals.
Beim 3a-Nachkauf kann die Anlagestrategie selbst gewählt werden, während das Kapital beim PK-Einkauf innerhalb der Pensionskasse verwaltet wird. Je nach persönlicher Situation kann deshalb auch eine Kombination beider Möglichkeiten sinnvoll sein.
Die neue 3a-Regel macht Steuerplanung flexibler
Die entscheidende Neuerung ist nicht einfach, dass man „mehr in die Säule 3a einzahlen“ darf.
Interessant ist die zeitliche Flexibilität.
Wer in einem Jahr seine Säule 3a nicht vollständig ausschöpfen konnte, verliert die entsprechende Möglichkeit nicht mehr zwingend für immer. Für Lücken ab 2025 besteht grundsätzlich ein Zeitfenster von zehn Jahren.
Damit können Beitragslücken beispielsweise später geschlossen werden, wenn wieder mehr Liquidität vorhanden ist oder das höhere Einkommen einen stärkeren steuerlichen Effekt verspricht.
Fazit: Verpasster 3a-Abzug? Jetzt gibt es eine zweite Chance
Die Säule 3a wird durch die neue Nachkaufmöglichkeit deutlich flexibler.
Seit 2026 können erstmals Lücken aus 2025 nachträglich geschlossen werden. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann damit gleichzeitig zusätzlich fürs Alter vorsorgen und sein steuerbares Einkommen im Jahr der Nachzahlung reduzieren.
Besonders interessant wird das bei einem hohen Einkommen, Bonuszahlungen oder mehreren offenen Beitragslücken.
Aber: Einfach Geld überweisen reicht nicht. Das laufende Beitragsjahr muss zuerst vollständig ausgeschöpft sein, die Zehn-Jahres-Frist muss eingehalten werden und das eingezahlte Kapital bleibt grundsätzlich gebunden.
Wer mehrere Lücken oder gleichzeitig Einkaufspotenzial in der Pensionskasse hat, sollte deshalb nicht nur fragen:
„Wie viel kann ich einzahlen?“
Sondern vor allem:
„In welchem Jahr bringt mir die Einzahlung steuerlich am meisten?“
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