Steuerhinterziehung oder straflose Nachdeklaration? Eine Analyse der Schweizer Steuerpraxis
Die Steuererklärung kann für viele steuerpflichtige Personen eine Herausforderung darstellen. Insbesondere dann, wenn es um die korrekte Deklaration von Einkommens- und Vermögenswerten geht, können ungewollte Fehler entstehen, die zu strafrechtlichen Konsequenzen führen können. In der Schweiz ist es wichtig, zwischen zwei Begriffen zu unterscheiden: Steuerhinterziehung und straflose Nachdeklaration. In diesem Blogbeitrag werden wir beleuchten, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen, wenn Sie eine mangelhafte Steuererklärung eingereicht haben und welche Folgen dies für Sie haben kann.
1. Das ordentliche Veranlagungsverfahren in der Schweiz
Im schweizerischen Steuerrecht wird das ordentliche Veranlagungsverfahren als "gemischtes" Verfahren bezeichnet. Dies bedeutet, dass die steuerpflichtige Person in erster Linie verpflichtet ist, der Steuerbehörde alle relevanten Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Anschließend prüft die Steuerbehörde diese Informationen und vervollständigt die Steuererklärung. Solange keine groben Ungereimtheiten oder Unstimmigkeiten auftreten, wird die Steuerbehörde in der Regel keine weiteren Nachfragen stellen und die Steuerschätzung basierend auf den gelieferten Informationen vornehmen.
2. Mangelhafte Steuerdeklaration: Potenzielle Folgen
Fehler in der Steuererklärung, wie etwa das Versäumnis, bestimmte Vermögenswerte oder Einkünfte anzugeben, können schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Solche Fehler können etwa unerkannte Vermögenswerte wie Mietzinskautionskonten oder digitale Vermögenswerte (wie Kryptowährungen) betreffen. Wenn die steuerpflichtige Person feststellt, dass sie bei der Erstellung der Steuererklärung nicht alle relevanten Informationen angegeben hat – insbesondere nach der definitiven Einschätzung durch die Steuerbehörde –, besteht die Möglichkeit einer Nachdeklaration.
2.1 Nachdeklaration: Was ist zu beachten?
Die Nachdeklaration erfolgt in Form eines einfachen Schreibens an die Steuerbehörde, in dem die versäumten Angaben beschrieben werden. Diese Nachdeklaration führt in der Regel dazu, dass die Steuerbehörde die Steuerveranlagungen der letzten Jahre überprüfen wird.
Die Nachdeklaration hat typischerweise zur Folge, dass Nachsteuern zu entrichten sind. Diese Nachsteuern werden fällig, wenn aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine ursprünglich fehlerhafte Veranlagung erkannt wird. Der Verzugszins für die nicht erhobenen Steuern beträgt derzeit 3% für die direkte Bundessteuer und kann je nach Kanton variieren.
2.2 Die Busse für Steuerhinterziehung
Herzstück der Problematik ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung. Diese liegt vor, wenn durch die mangelhafte Steuererklärung tatsächlich zu wenig Steuern entrichtet wurden. In diesen Fällen wird die steuerpflichtige Person mit einer Busse in der Höhe des hinterzogenen Steuerbetrages bestraft. Abhängig von der Schwere des Verschuldens kann die Busse bis zu einem Drittel des hinterzogenen Betrags ermächtigt oder um das Dreifache erhöht werden.
2.3 Straflose Selbstanzeige: Die Möglichkeit zur Wiedergutmachung
Eine Besonderheit des Schweizer Steuergesetzes ist die Option der straflosen Selbstanzeige. Steuerpflichtige können sich einmal im Leben wegen vollendeter Steuerhinterziehung straflos selbst anzeigen. Um diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, darf die unvollständige Steuereinschätzung zu dem Zeitpunkt der Selbstanzeige der Steuerbehörde nicht bekannt sein. Zudem muss die steuerpflichtige Person die Steuerbehörde vorbildlich unterstützen, um die Nachsteuer korrekt zu ermitteln. In diesem Fall wird nicht nur auf die Busse verzichtet, sondern lediglich die ausstehende Nachsteuer samt Zinsen eingefordert.
Es ist wichtig, die Nachdeklaration als erste Selbstanzeige zu kennzeichnen. Eine wiederholte Selbstanzeige senkt die Busse auf einen Fünftel des hinterzogenen Steuerbetrags. Beachten Sie, dass die Selbstanzeige an die Eidgenössische Steuerverwaltung zur schweizweiten Registrierung weitergeleitet wird. Damit wird sichergestellt, dass ein Wohnsitzwechsel nicht zu einem weiteren Nutzen aus der straflosen Selbstanzeige führt.
3. Handlungsoptionen für Steuerpflichtige
Bei der Nachdeklaration ist es entscheidend, dass die steuerpflichtige Person klar und vollständig kommuniziert. Die kantonalen Steuerbehörden prüfen im Regelfall, ob Nachsteuern anfallen – vor allem, wenn der deklinierte Vermögenswert noch nicht zu steuerpflichtigen Erträgen geführt hat oder die Freibeträge nicht überschritten werden. In solchen Fällen sind weder Nachsteuern noch Bussen zu erwarten und die Nachdeklaration wird nicht als straflose Selbstanzeige behandelt.
Wenn jedoch der hinterzogene Betrag minimal ist, können die Schwellenwerte je nach Kanton variieren. Solange kein echter Steuerschaden entstanden ist, empfiehlt es sich, in der nächsten Steuererklärung unter den Bemerkungen einen Hinweis auf den kürzlich nachdeklarierenden Vermögenswert zu geben. Dadurch bleibt das Recht auf eine zukünftige straflose Selbstanzeige gewahrt, falls dies nötig wird.
4. Schlussbemerkung
Die Thematik rund um Steuerhinterziehung und straflose Nachdeklaration ist für Steuerpflichtige von großer Bedeutung. Es ist essentiell, seine Steuerverpflichtungen ernst zu nehmen und die erforderlichen Deklarationen korrekt vorzunehmen. Bei Zweifeln sollte stets rechtzeitig eine professionelle Steuerberatung in Anspruch genommen werden, um mögliche rechtliche Konsequenzen abzuwenden. Denn wie so oft im Steuerrecht gilt: präventives Handeln und Offenheit sind der beste Weg, um negative Folgen zu vermeiden.
Disclaimer: Wir können keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen in diesem Blog Eintrag übernehmen. Steuerregeln und Gesetze in der Schweiz können sich ändern. Die Inhalte ersetzen keine professionelle Beratung. Für rechtsverbindliche Unterstützung empfehlen wir, einen Steuer- oder Treuhandexperten über unsere Website hinzuzuziehen: Steuerberatung erhalten
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