Steuererklärung 2024 in Fribourg ausfüllen lassen

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Ihre Steuererklärung 2024 für Fribourg ausfüllen lassen & sparen

Die jährliche Steuererklärung ist für viele Menschen in Fribourg eine zeitaufwendige und mühsame Aufgabe. Was viele jedoch nicht wissen: Sie können diese Pflicht ganz einfach an einen Steuerexperten übergeben! Unsere erfahrenen Treuhänder & Steuerberater füllen Ihre Steuererklärung schnell, korrekt und kosteneffizient aus - und reichen sie fristgerecht direkt beim Steueramt Fribourg ein. Dabei prüfen sie zudem mögliche Abzüge, damit Sie nicht mehr Steuern bezahlen als nötig. Sparen Sie Zeit, Nerven und Geld!

Steuererklärung Fribourg 2024

Steuern sparen in der Schweiz und in Fribourg

Nur wer die möglichen Abzüge kennt, kann sie in der Steuererklärung für 2024 berücksichtigen und dadurch Steuern sparen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über Ausgaben, die Sie gegebenenfalls steuerlich absetzen können.

Kosten für auswärtige Verpflegung können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Können Arbeitnehmer während der Mittagspause nicht zu Hause essen, lassen sich entsprechende Verpflegungskosten in der Steuererklärung für 2024 berücksichtigen. Für diese Abzüge gilt ein Höchstbetrag von 15 Franken pro Arbeitstag beziehungsweise bis zu 3'200 Franken pro Jahr. Wird am Arbeitsort jedoch ein vergünstigtes Menü in der Kantine angeboten, reduziert sich der maximal mögliche Abzug auf die Hälfte. In diesem Fall können pro Arbeitstag 7.50 Franken und jährlich 1'600 Franken steuerlich geltend gemacht werden.

Effektive Fahrkosten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Auf Bundesebene gilt dafür ein maximaler Jahresbetrag von 3'000 Franken. Grundsätzlich werden Abzüge für die Nutzung des öffentlichen Verkehrs anerkannt. Auch für das eigene Velo kann ein Pauschalbetrag zwischen 300 und 700 Franken abgezogen werden, sofern es zumindest gelegentlich für den Arbeitsweg verwendet wurde. Bei Autokosten gelten strengere Regeln. Diese können nur in wenigen, klar definierten Ausnahmefällen berücksichtigt werden - etwa wenn es einer Person aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht möglich ist, den Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen, wenn sich Haltestellen zu weit vom Wohn- oder Arbeitsort entfernt befinden oder wenn nur durch die Nutzung des Autos eine erhebliche Zeitersparnis erreicht werden kann. Zusätzlich dürfen Autokosten höchstens bis zu jenem Betrag abgezogen werden, der bei vergleichbarer Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wäre.

Verschiedene weitere beruflich bedingte Auslagen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dazu zählen unter anderem Arbeitsmittel, Werkzeuge, Fachliteratur, spezielle Berufskleidung sowie gegebenenfalls auch notwendige Kosten für eine auswärtige Unterkunft. In der Regel werden solche Abzüge anhand der belegten effektiven Ausgaben anerkannt. Zusätzlich kann eine Pauschale für berufsbedingte Mehrkosten geltend gemacht werden - auf Bundesebene bis zu 3 Prozent des Nettoeinkommens, maximal jedoch 4'000 Franken. Wurden Einkünfte aus Nebentätigkeiten erzielt, dürfen auch die damit verbundenen Berufsauslagen abgezogen werden.

Versicherungsprämien können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Ein Teil der Beiträge und Prämien für Lebens- und Rentenversicherungen, die Unfallversicherung sowie die Krankenkasse kann in der Steuererklärung für 2024 berücksichtigt werden. Für alleinstehende Personen liegt der maximale Abzug bei 1'700 Franken, für Ehepaare bei 3'500 Franken. Nicht abziehbar sind hingegen Prämien für andere Versicherungen wie etwa Auto-, Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherungen.

Spenden lassen sich vom steuerbaren Einkommen abziehen, sofern sie an Organisationen erfolgen, die ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Dabei darf die gesamte Spendensumme jedoch höchstens 20 Prozent des Nettoeinkommens ausmachen.

Wenn Sie einer politischen Partei angehören und dafür Mitgliederbeiträge oder Spenden geleistet haben, können diese ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Auf Bundesebene sind Abzüge von bis zu 10'100 Franken möglich. In einigen Kantonen gelten jedoch abweichende, oft tiefere Höchstgrenzen.

Einzahlungen in die gebundene private Vorsorge (Säule 3a) können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dies gilt sowohl für 3a-Sparkonten als auch für Anlagen in 3a-Fonds. Angestellte dürfen jährlich bis zu 7'258 Franken steuerlich geltend machen, während Selbstständigerwerbende bis zu 36'288 Franken abziehen können - jedoch höchstens 20 Prozent ihres Nettoeinkommens. Da die steuerbegünstigten Zinssätze meist über denen eines gewöhnlichen Sparkontos liegen, lohnt sich eine Einzahlung in die Säule 3a grundsätzlich immer. Zudem können mehrere 3a-Konten langfristig zusätzliche Steuervorteile ermöglichen.

Besonders hohe Gesundheitsausgaben, die nicht von der Krankenkasse übernommen wurden, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Auch Kosten, die aufgrund einer Behinderung entstehen, sind abzugsfähig. Entscheidend ist, dass sämtliche Gesundheitskosten medizinisch begründet und belegt werden können. Dazu zählen unter anderem Ausgaben für ärztlich verordnete Brillen, anerkannte Naturheilpraktiker sowie medizinisch notwendige Transportfahrten. Übersteigen die selbst getragenen Behandlungskosten 5 Prozent des eigenen Nettoeinkommens, können sie steuerlich geltend gemacht werden. In einigen Kantonen liegt diese Grenze sogar unter 5 Prozent.

Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse (Säule 2) können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Wie bei der Säule 3a tragen auch solche Einzahlungen dazu bei, die persönliche Steuerbelastung zu senken. Dabei ist zu beachten, dass der kombinierte Höchstbetrag für Abzüge aus Säule 2 und Säule 3a nicht überschritten wird.

Zinskosten aus Privatkrediten, Kreditkartenschulden und Hypotheken können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Zwar muss der Eigenmietwert als Einkommen versteuert werden, jedoch kann im Gegenzug die Hypothek vom Vermögen abgezogen werden. Ebenfalls abzugsfähig sind werterhaltende Investitionen sowie Unterhaltskosten an Immobilien. Nicht abziehbar sind hingegen Leasingraten für Fahrzeuge, da ein Leasingvertrag steuerlich nicht als Kredit gilt. In einigen Kantonen sind zudem Baukreditzinsen von der Abzugsfähigkeit ausgenommen. Für Schulden und die dazugehörigen Zinsen gilt ein jährlicher Höchstbetrag von 50'000 Franken, zuzüglich der Vermögenserträge.

Nachweisbare Ausgaben für die Betreuung von Kindern - etwa in Kindertagesstätten oder durch Tagesmütter - können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Pro Kind darf dabei ein maximaler Jahresbetrag von 10'100 Franken geltend gemacht werden.

Für finanzielle Unterstützungsleistungen an die eigenen Kinder oder an andere berechtigte Personen kann ein Pauschalabzug vom steuerbaren Einkommen vorgenommen werden. Bei der direkten Bundessteuer beträgt dieser Sozialabzug pro Kind und Jahr 6'500 Franken.

Gezahlte Alimente für minderjährige Kinder sowie Unterhaltsbeiträge an einen nicht im gleichen Haushalt lebenden Ex-Partner können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Ist ein Kind zwar volljährig, befindet sich jedoch noch in einer beruflichen Ausbildung oder besucht eine Tagesschule, sind in der Regel ebenfalls steuerliche Abzüge möglich.

Bei Ehepaaren, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, kann vom niedrigeren Einkommen ein Abzug von bis zu 13'400 Franken vorgenommen werden. Allerdings unterscheiden sich die zulässigen Höchstbeträge je nach Kanton deutlich - in manchen Fällen liegt der maximal anerkannte Betrag sogar lediglich bei 500 Franken.

Selbst finanzierte Umschulungen sowie Aus- und Weiterbildungen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Entscheidend ist, dass die besuchten Weiterbildungen in einem direkten Zusammenhang mit der aktuellen oder angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen und somit beruflicher Natur sind. In den meisten Kantonen liegt der maximale Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten bei 12'000 Franken pro Jahr. Alle erworbenen Diplome sowie sämtliche Teilnahme- und Kostenbelege sollten sorgfältig aufbewahrt werden.

Werterhaltende Investitionen für den Unterhalt einer Liegenschaft können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dazu zählen Renovationen der bestehenden Infrastruktur, wie die Erneuerung von Badezimmern, Küchen oder sanitären Anlagen sowie der Kauf einer neuen Waschmaschine oder die Modernisierung der Heizungsanlage. Ebenfalls abzugsfähig sind Versicherungsprämien, Verwaltungskosten und Ausgaben, die der Verbesserung der Energieeffizienz dienen. Nicht abgezogen werden dürfen hingegen wertvermehrende Investitionen, die nicht dem Erhalt des Gebäudes oder der Energieeinsparung dienen - beispielsweise der Bau eines Wintergartens oder einer zusätzlichen Garage. Je nach Situation besteht ausserdem die Wahl zwischen dem Abzug der pauschalen oder der effektiv angefallenen Unterhaltskosten.

Beim Verkauf einer Immobilie gibt es eine Besonderheit: In diesem Fall können nicht nur werterhaltende, sondern auch wertsteigernde Investitionen steuerlich berücksichtigt werden. Gleichzeitig führt ein Immobilienverkauf immer auch zu steuerlichen Verpflichtungen. Es ist daher empfehlenswert, für diesen Prozess einen erfahrenen Treuhänder beizuziehen.

Wenn der Pauschalabzug von 4'000 Franken für berufsbedingte Kosten noch nicht vollständig ausgeschöpft wurde, können auch die Aufwendungen für ein privates Arbeitszimmer im eigenen Zuhause steuerlich berücksichtigt werden. Ein Abzug fürs Home Office ist jedoch nur mit entsprechenden Nachweisen möglich. In der Regel verlangt der Arbeitgeber eine Bestätigung, dass ein beruflich notwendiger Bedarf für ein eigenes Arbeitszimmer besteht. Zusätzlich muss der Raum ausschliesslich für berufliche Zwecke genutzt werden. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, können die anfallenden Unterhaltskosten für das genutzte Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden.

Das Thema Aktien und Wertschriften ist steuerlich oft besonders komplex. Grundsätzlich müssen Dividenden aus Aktien als Einkommen versteuert werden. Eine Ausnahme gilt für private Anleger, die nicht gewerbsmässig handeln und somit keine steuerpflichtigen Kapitalgewinne aus Kurssteigerungen erzielen. Dennoch ist Vorsicht geboten: Wer sehr aktiv handelt, kann auch als Privatperson als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft werden. Eine weitere steuerliche Begünstigung betrifft Dividenden aus bestimmten Kapitalanlagen, die bevorzugt behandelt werden. Klar abzugsfähig sind hingegen Vermögensverwaltungskosten für Aktien, Obligationen und Fonds. Diese Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens können bis zu drei Promille des Gesamtvermögens in Wertschriften betragen; in einigen Kantonen gelten zusätzliche Obergrenzen. Kommt es hingegen beim Handel mit Aktien oder Optionen zu Verlusten, können bereits bezahlte Einkommenssteuern in der Regel nicht rückwirkend zurückgefordert werden.

Für Selbstständigerwerbende bestehen deutlich umfangreichere Möglichkeiten, geschäftsbedingte Auslagen steuerlich abzuziehen als für Angestellte. Zahlreiche betriebliche Kosten können geltend gemacht werden, darunter Geschäftsessen im Restaurant, Geschäftsreisen, Kundenanlässe und viele weitere geschäftsrelevante Ausgaben. Zusätzlich können Selbstständige in weit grösserem Umfang Abschreibungen nutzen. So lassen sich Wertminderungen von Immobilien, Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen oder Werkzeugen steuermindernd berücksichtigen. Auch Investitionen, die der Energieeinsparung dienen, können steuerlich vorteilhaft sein.
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Info
Hinweis zu den Steuertipps

Die Tipps für die Steuererklärung 2024 in Fribourg dienen ausschliesslich der allgemeinen Orientierung. Sie stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar und ersetzen keine individuelle, professionelle Steuerberatung.

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Steuer­erklärung Fribourg 2024 korrekt ausfüllen lassen

Für viele ist das Ausfüllen der Steuererklärung 2024 eine lästige und zeitaufwendige Aufgabe. Vermögen, Einkommen, Versicherungen, Schulden, Kreditzinsen und viele weitere Punkte müssen - je nach persönlicher Situation - berücksichtigt werden. Dazu kommen das Sammeln von Unterlagen, das Prüfen von Nachweisen und das korrekte Zusammenrechnen aller Beträge. Auch bei den steuerlichen Abzügen gilt es, die jeweils festgelegten Maximalgrenzen einzuhalten.

Klingt nach viel Aufwand? Mit unseren Treuhandexperten im Kanton Freiburg sparen Sie wertvolle Zeit, Geld und Nerven. Nutzen Sie unser Offerten Tool, um den passenden Steuerberater / Treuhänder in Ihrer Nähe zu finden und lassen Sie Ihre Steuererklärung in Fribourg professionell erstellen!

Für Angestellte

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Für Immobilienbesitzer

Die Steuererklärung für Fribourg 2024 für Immobilienbesitzer oder Vermieter ausfüllen lassen.

Für Selbstständige

Lassen Sie Ihre Steuererklärung 2024 in Fribourg für Selbständige ausfüllen.

Perfekt vorbereitet: Diese Dokumente benötigt Ihr Steuerberater

Für eine gründliche Steuerberatung sind bestimmte Unterlagen erforderlich. Legen Sie daher jene Unterlagen bereit, die für Ihre persönliche steuerliche Situation relevant sind. Hier eine Checkliste von Unterlagen, welche für eine Steuererklärung relevant sein können:

  • Steuererklärung und/oder Code-Blatt
  • Lohnausweis(e)
  • Liegenschaft: Kosten, Unterhalt & Ertrag
  • Belege bezahlte oder einkassierte Mieten
  • Rentenbestätigung AHV/IV
  • Rentenbestätigung Pensionskasse
  • Bankbestätigungen Wertschriften und/oder Zinsen
  • Bestätigungen Rückkaufswert Lebensversicherung
  • Bankbestätigungen Schulden & Schuldzinsen
  • Zahlungsbelege ausserordentlicher Gebäudeunterhalt & Energiesparmassnahmen
  • Auto, Marke und Jahrgang
  • Zusammenstellung Berufsauslagen / Arbeitsweg
  • Bestätigungen bezahlte AHV-Beiträge / Pensionskasseneinkäufe
  • Weiterbildungskosten
  • Zahlungsbelege Spenden
  • Landwirtschaftsbeilage
  • Weinerntebestätigungen
  • Rebflächen
  • Steuererklärung Vorjahr (z.B. 2023)
  • Abrechnungen der Krankenkasse für Krankheits- & Heilungskosten

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